UVV prüfen lassen in Ludwigsburg bei Stuttgart

Unternehmer werden von den Berufsgenossenschaften gem. Unfallverhütungsvorschrift (UVV) verpflichtet, alle gewerblich genutzten Fahrzeuge mindestens einmal jährlich einer Prüfung auf Betriebssicherheit zu unterziehen. Wir bieten Ihnen eine jährliche Prüfung durch unsere hochqualifizierten Prüfer in Ludwigsburg bei Stuttgart an. Die Grundlage hierfür ist die Unfallverhütungsvorschrift Fahrzeuge (DGUV Vorschrift 70). Diese Prüfung ist unabhängig von der Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO. Sollten Sie Ihr privates Fahrzeug gewerblich nutzen, sind Sie von der obigen Pflicht unberührt.

Bitte beachten Sie: Die Missachtung der Forderung kann zu Ausfall von Versicherungsleistungen und zu Bußgeldern seitens der Berufsgenossenschaft führen.

Was sollten Sie nun unbedingt tun?

  • Prüfung ihrer Ladungssicherungsmittel nach Funktion und Verschleiß
  • Verlängerung der Einbaugarantie auf die Einrichtung durch die UUV-Prüfung
  • Sprechen Sie uns heute noch auf die UVV-Prüfung nach § 57 DGUV Vorschrift 70 an.
  • Wir beraten Sie hierzu gerne kostenlos und sind Ihnen bei der Prüfung Ihres Fahrzeugs und einer schnellen Terminvergabe behilflich. Die benötigten Unterlagen und Dokumentationen samt Prüfplakette erhalten Sie bei uns. Ersparen Sie sich unnötige Kosten und vereinbaren Sie jetzt einen Termin mit uns.
  • Nach erfolgreichem Abschluß der UVV-Prüfung wird die Garantie auf die Befestigung ihrer Einrichtung um ein Jahr verlängert.

Wir freuen uns auf Ihren Anruf.

INFORMATIONEN

Was ist die UVV?

UVV steht für Unfall-Verhütungs-Vorschrift und ist eine Vorschrift der Berufsgenossenschaften. In der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) sind alle arbeitsschutzrechtlichen Regelungen für die Benutzung von Arbeitsmitteln und den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen zusammenfassend geregelt.

Die UVV-Vorschriften regeln die Prozesse zur betriebs- und anwendersicheren Handhabung von technischen Arbeits- und Betriebsmitteln.

Was passiert bei einer UVV-Prüfung?

Arbeitsmittel, bei denen durch Abnutzung (Verschleiß) oder andere schädigende Einflüsse eine Gefährdung von Arbeitnehmer/innen hervorrufen werden können, werden auf ihre Arbeitssicherheit überprüft. Dazu zählt die Kontrolle von:

Verschleißbehafteten Komponenten (z.B. Schienen, Gurte, Rollen und Tragmitteln)
Funktion sicherheitsrelevanter Bauteile der Fahrzeugeinrichtung (z.B. Befestigungswinkel, Bodenbefestigung, Trennwände)

Bei Bedarf können, vor Ort, für das bestehen der UVV-Prüfung Reparaturen und Instandsetzungsmaßnahmen ergriffen werden.

Was ist der Geltungsbereich der Unfallverhütungsvorschriften für Fahrzeuge?

Die DGUV Vorschrift 70 gilt für alle Fahrzeuge, die ein Arbeitgeber seinen Beschäftigten zur Verfügung stellt (§ 1 Abs. 1 DGUV Vorschrift 70). Ob es sich dabei um einen fest zugewiesenen Firmenwagen oder ein Poolfahrzeug handelt und ob der Angestellte das Fahrzeug auch privat nutzen darf, ist irrelevant. Vom Geltungsbereich der DGUV Vorschrift 70 ausgeschlossen sind jedoch dienstlich oder geschäftlich genutzte Privatfahrzeuge, also Fahrzeuge, deren Halter ein Angestellter selbst ist (§ 1 Abs. 2 Nr. 12 DGUV Vorschrift 70).

Was ist ein Sachkundiger?

Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen und produktspezifischen Ausbildung sowie Erfahrung genügend Kenntnis auf dem Gebiet der Prüflinge hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemeinen Regeln der Technik (DIN-Normen, VDE-Bestimmungen und technischen Regeln der EU-Mitgliedstaaten) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand der Prüflinge beurteilen kann.

Wer ist für die Einhaltung der UVV verantwortlich?

Für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschrift trägt der Fahrzeughalter bzw. der Arbeitgeber die Verantwortung. Es gilt, die jeweiligen Fahrzeuge einmal jährlich zu prüfen und deren Zustand zu dokumentieren.

Was ist für eine UVV Prüfung erforderlich?

Da bei UVV Prüfungen sowohl der verkehrssichere als auch der arbeitssichere Zustand des Fahrzeuges überprüft werden, muss ein mangelfreies Ergebnis einer Sachverständigenprüfung nach der StVZO (TÜV) vorliegen.

Warum sollten Sie die UVV Prüfung bei uns durchführen lassen?

Wir sorgen mit unserer langjährigen Erfahrung (über 25 Jahre) für die geforderte Sachkunde und mit der Ausstellung des UVV-Prüfberichtes dafür, dass Ihr Fahrzeug den gesetzlichen Vorschriften der UVV entspricht. Möchten Sie die UVV prüfen lassen? Dann wenden Sie sich gerne an unser Fachpersonal in Ludwigsburg bei Stuttgart. Wir stehen Ihnen mit Expertise zur Verfügung und beraten Sie rundum das Thema UVV Prüfungen! Kontaktieren Sie uns noch heute und lassen Sie die UVV prüfen! Wir freuen uns, Sie unterstützen zu können.

    Kontakt

    Gefatech
    Karl-Heinrich-Käferle Str. 5
    71640 Ludwigsburg-Oßweil
    Tel.: 07141 29827-32
    Fax.: 07141 29827-33
    mail: info@gefatech.de
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    Gefatech

    Hauptstandort

    Karl-Heinrich-Käferle Str. 5, 71640 Ludwigsburg-Oßweil

    Schwarzwaldniederlassung

    Rosenfelderstraße 58, 72189 Vöhringen

    RICHTLINIEN UND NORM

    Unfallverhütungsvorschrift:

    DGUV Vorschrift 70 (Bisher BGV D29)

    Geltungsbereich:

    Die DGUV Vorschrift 70 gilt für alle Fahrzeuge, die ein Arbeitgeber seinen Beschäftigten zur Verfügung stellt (§ 1 Abs. 1 DGUV Vorschrift 70). Ausgeschlossen sind dienstlich oder geschäftlich genutzte Privatfahrzeuge, also Fahrzeuge, deren Halter ein Angestellter selbst ist (§ 1 Abs. 2 Nr. 12 DGUV Vorschrift 70).

    Zeitpunkt der Prüfung:

    § 57 Abs. 1 DGUV Vorschrift 70 besagt, dass der betriebssichere Zustand eines Fahrzeuge mindestens einmal jährlich durch einen Sachkundigen überprüft werden muss.

    Aufbewahrung des Prüfprotokolls:

    Gemäß § 57 Abs. 2 DGUV Vorschrift 70 muss der Prüfbefund schriftlich festgehalten und zum Nachweis, bis zur nächsten Prüfung, aufbewahrt werden. Hierzu wird ihnen das Prüfprotokoll inklusive Bilddokumentation von uns bereitgestellt.

    Verantwortlicher für die UVV-Prüfung:

    Der Unternehmer (Arbeitgeber) ist laut § 57 Abs. 1 DGUV Vorschrift 70 verantwortlich für die Prüfung.

    Ordnungswidrigkeit:

    Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen des in § 57 der DGUV Vorschrift 70 zuwiderhandelt.

     

     

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